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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; keine Beschwerdelegitimation von Personen, denen lediglich die schlichte Aussicht auf Erlangung einer bestimmten Rechtsstellung zukommtSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Bescheid der Bgld. Landesregierung vom 30. März 1981, Z LAD-182/54-81, wurden für die "Stiftung des weiland Fürst Ph. B. zur Erhaltung der alten Güssinger Burg" und die "Stiftung des weiland Fürst Ph. B. zur Erhaltung des Güssinger Franziskanerklosters, der Kirche und der Familiengruft" gemäß §1 Abs1 litb des Gesetzes vom 12. Oktober 1955, betreffend Maßnahmen auf dem Gebiete des Stiftungswesens (Bgld. Stiftungs-Reorganisationsgesetz), LGBl. 21/1955, neue Stiftungssatzungen erlassen.
1.2.1.1. Gegen diesen Bescheid, der an L. B-St. in seiner Eigenschaft als Stiftungsverwalter und an die Bezirksgerichte Güssing und Jennersdorf erging, richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte - gemeinsam ausgeführte - Beschwerde des 1) Dr. F. B.,
2) Dkfm. A. B., 3) Dr. I. B. 4) Ch. B., 5) Dr. J. B., 6) Th. B., 7) B. B., 8) Dr. F. B., 9) V. B., 10) S. B. und 11) L. B. an den VfGH, in der eine Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des Stiftungs-Reorganisationsgesetzes, sowie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, ferner hilfsweise, und zwar unter Berufung auf Art144 Abs2 B-VG idF vor dem BVG BGBl. 350/1981, die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
1.2.1.2. Die Beschwerdeführer, die sich mit Beziehung auf die Grundsätze der Primogenitur als "potentielle Anwärter" auf die von L. B-St. eingenommene Stellung des Verwalters und Nutznießers der Stiftung bezeichnen, leiten ihre Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem VfGH - sinngemäß zusammengefaßt - daraus ab, daß der angefochtene Bescheid dieses "Anwartschaftsrecht" beinträchtige, das als Anspruch auf Nachrückung in die Rechtsposition des amtierenden oder eines ihm nachfolgenden Stiftungsverwalters im Fall des Ablebens des jeweiligen Amtsinhabers zu verstehen sei.
Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang ua. wörtlich vor:
"a) Erst- und Zweitbeschwerdeführer ... sind die beiden jüngeren Brüder des derzeitigen Nutznießers (Stiftungsverwalters) und sohin im Rahmen der Primogenitur - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Söhne des derzeitigen Nutznießers und Stiftungsverwalters - die unmittelbar in Betracht kommenden Nachfolger ...
b) Dritt- und Viertbeschwerdeführer ... sind der älteste Onkel bzw. dessen Sohn des derzeitigen Nutznießers (Stiftungsverwalters). Sie folgen in der Primogenitur unmittelbar anschließend, da der Viertbeschwerdeführer der älteste Bruder des bereits verstorbenen Vaters des derzeitigen Nutznießers und Stiftungsverwalters ist;
c) Fünft-, Sechst- und Siebentbeschwerdeführer ... sind ebenfalls der Onkel des derzeitigen Nutznießers (Stiftungsverwalters) bzw. dessen beiden Söhne, gereiht nach dem Alter. Sie kommen in der Primogenitur an nachfolgender Stelle, da J. B. gegenüber I. B. der jüngere Bruder ist;
d) Auch Acht- und Neuntbeschwerdeführer ... sind wieder der Onkel des derzeitigen Nutznießers und Stiftungsverwalters bzw. dessen Sohn, wobei das jüngere Lebensalter des F. B. (Achtbeschwerdeführers) den Ausschlag für die Reihung gibt;
e) In der Primogenitur folgt an sich der jüngste der Brüder des verstorbenen Vaters des derzeitigen Nutznießers und Stiftungsverwalters K. mit seinen beiden Söhnen ...
f) Die Zehnt- und Elftbeschwerdeführer sind Söhne der Tante des derzeitigen Nutznießers und Stiftungsverwalters L., die durch die Heirat mit dem verstorbenen S. B. ihren Söhnen die Familienzugehörigkeit und das Anwartschaftsrecht im Rahmen der Primogenitur wahrt."
1.2.2. Die Bgld. Landesregierung als belangte Behörde und L. B-St. als Beteiligter des Beschwerdeverfahrens erstatteten Gegenschriften und begehrten, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1.1. Wie der VfGH wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (s. zB VfSlg. 3455/1958, 4305/1962, 4434/1963, 5544/1967, 5583/1967, 5712/1968, 6716/1972, 7226/1973, 9107/1981).
2.1.2. Bei der in Rede stehenden, von den Beschwerdeführern als Legitimationsgrund geltend gemachten bisherigen "potentiellen Anwartschaft" auf die - mit Nutznießung verbundene Stiftungsverwaltung handelt es sich entgegen der in der Beschwerdeschrift der Sache nach verfochtenen Rechtsauffassung aber nicht um ein bestehendes Recht, sondern nur um die Möglichkeit der zukünftigen Entstehung eines Rechtes unter bestimmten, derzeit nicht gegebenen Voraussetzungen (so insbesondere jener, daß der jeweilige Beschwerdeführer den Stiftungsverwalter einschließlich aller vorangehenden Anwärter auf die Stiftungsverwaltung überlebe), mit anderen Worten ausgedrückt: um die schlichte Aussicht auf die Erlangung einer bestimmten Rechtsstellung. Daraus folgt aber, daß der angefochtene Bescheid die derzeitige Rechtsstellung der Beschwerdeführer nicht zu beeinflussen vermag. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführer weitwendig darzutun suchen, der Stiftungsverwalter L. B-St. habe, bewogen durch die belangte Behörde, dem angefochtenen Bescheid "zugestimmt", weil ein solches Verhalten auf die hier allein zur Beurteilung stehende gegenwärtige Rechtsposition der Anwärter auf die Stiftungsverwaltung ohne jeden Einfluß bliebe. Demgemäß fehlt hier die Beschwerdelegitimation.
2.2. Aus diesen Gründen war die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen in der Sache selbst eingegangen werden konnte.
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B242.1981Dokumentnummer
JFT_10179696_81B00242_00