RS Vwgh 2005/9/20 2003/05/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;

Rechtssatz

Indem die Beschwerdeführer vorbringen, die Nutzbarkeit der Liegenschaft werde durch die heranrückende Wohnbebauung eingeschränkt, machen sie lediglich einen wirtschaftlichen Nachteil geltend. Wirtschaftliche Interessen vermitteln aber nur dann Parteistellung, wenn diese von der materiellen Verwaltungsvorschrift ausdrücklich eingeräumt wird (vgl. Hauer/Leukauf, 6. Auflage, Anm. 29a zu § 8 AVG).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050046.X02

Im RIS seit

19.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten