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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Indem die Beschwerdeführer vorbringen, die Nutzbarkeit der Liegenschaft werde durch die heranrückende Wohnbebauung eingeschränkt, machen sie lediglich einen wirtschaftlichen Nachteil geltend. Wirtschaftliche Interessen vermitteln aber nur dann Parteistellung, wenn diese von der materiellen Verwaltungsvorschrift ausdrücklich eingeräumt wird (vgl. Hauer/Leukauf, 6. Auflage, Anm. 29a zu § 8 AVG).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050046.X02Im RIS seit
19.10.2005