RS Vwgh 2005/9/20 2005/05/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/04/0126 E 15. September 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Wer lediglich beauftragt wird, einen Brief zur Post zu geben, ist Bote und nicht Rechtsvertreter. Sein Verschulden trifft den Auftraggeber nicht; dieser ist allerdings für eine zumutbare und der Sachlage nach gebotene Überwachung verantwortlich (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, S. 1561 f dargestellte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050155.X01

Im RIS seit

26.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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