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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 TPB7;Rechtssatz
Die "Aufforderung zur Rechtfertigung" der MA 4 ist im Beschwerdefall als fristgerechte verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung zu werten, da sich aus dieser alle der Bestrafung durch beide Verwaltungsinstanzen zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente ergeben. Dem Beschwerdeführer wird darin vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft die Abgrenzung des bis dahin genehmigten Vorgartens ohne Gebrauchserlaubnis über den genehmigten Zeitraum hinaus aufgestellt gelassen zu haben. Die falsche rechtliche Beurteilung schadete dabei ebenso wenig wie die Nichtverwendung der Worte "als zur Vertretung nach außen Berufener", zumal richtigerweise § 9 Abs. 1 VStG zitiert wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/05/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050060.X02Im RIS seit
24.10.2005