RS Vwgh 2005/9/20 2003/05/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0041

Rechtssatz

Da das Mitspracherecht des Anrainers im Baubewilligungsverfahren nur insoweit besteht, als ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, ist seine Parteistellung auch insoweit beschränkt, als seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte ( vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0103, m. w. N.). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur festgehalten, dass bei dieser Rechtslage die Parteistellung als Nachbar (Anrainer) im Baubewilligungsverfahren bei einer Entfernung von mehr als 50 m vom zu verbauenden Grundstück nicht mehr gegeben ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050038.X02

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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