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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0041Rechtssatz
Da das Mitspracherecht des Anrainers im Baubewilligungsverfahren nur insoweit besteht, als ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, ist seine Parteistellung auch insoweit beschränkt, als seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte ( vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0103, m. w. N.). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur festgehalten, dass bei dieser Rechtslage die Parteistellung als Nachbar (Anrainer) im Baubewilligungsverfahren bei einer Entfernung von mehr als 50 m vom zu verbauenden Grundstück nicht mehr gegeben ist.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050038.X02Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009