RS Vwgh 2005/9/20 2005/05/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13;
VeranstaltungsG Tir 2003 §16;
VeranstaltungsG Tir 2003 §2 Abs4 lita;
VeranstaltungsG Tir 2003 §5 Abs2;
VeranstaltungsG Tir 2003 §5 Abs5;

Rechtssatz

Die im Tir VeranstG enthaltenen Anordnungen über die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere die hiefür geforderten persönlichen Voraussetzungen, richten sich an den Veranstalter und die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Geschäftsführer). Der im § 5 Abs. 2 Tir VeranstG enthaltene Verweis auf § 13 der Gewerbeordnung 1994 für die Beurteilung der Verlässlichkeit bezieht sich auf die Person des Veranstalters, wenn dieser jedoch keine natürliche Person ist, auf deren Geschäftsführer. Adressat der im § 16 Tir VeranstG normierten besonderen Pflichten ist ebenfalls der Veranstalter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050192.X01

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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