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L70707 Theater Veranstaltung TirolNorm
GewO 1994 §13;Rechtssatz
Die im Tir VeranstG enthaltenen Anordnungen über die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere die hiefür geforderten persönlichen Voraussetzungen, richten sich an den Veranstalter und die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Geschäftsführer). Der im § 5 Abs. 2 Tir VeranstG enthaltene Verweis auf § 13 der Gewerbeordnung 1994 für die Beurteilung der Verlässlichkeit bezieht sich auf die Person des Veranstalters, wenn dieser jedoch keine natürliche Person ist, auf deren Geschäftsführer. Adressat der im § 16 Tir VeranstG normierten besonderen Pflichten ist ebenfalls der Veranstalter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050192.X01Im RIS seit
14.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008