RS Vwgh 2005/9/20 2004/05/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an einen Bauplatz kommt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Nachbarrecht zu (vgl. die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, S. 834 unter 22. wiedergegebene hg. Judikatur), ebenso nicht hinsichtlich der Frage, ob für das Bauvorhaben eine (gegebenenfalls: weitere) Abteilungsbewilligung erforderlich ist (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 320).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050131.X02

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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