RS Vwgh 2005/9/20 2003/05/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauO NÖ 1976 §22 Abs8;
BauO Wr §134a;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0041

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 134a Bauordnung für Wien schränkt die Durchsetzbarkeit der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" ein. Daher ist trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a Bauordnung für Wien subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann. § 118 Abs. 9 Z.4 NÖ Bauordnung 1976 sieht eine solche Einschränkung nicht vor, vielmehr geht diese Bestimmung davon aus, dass der Parteistellung genießende Anrainer (Nachbar) Einwendungen betreffend die Bebauungsweise, Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien des Bauvorhabens geltend machen kann, wenn diese Vorschriften auch der Erzielung einer ausreichenden Belichtung dienen. [Der im Beschwerdefall anzuwendenden Bebauungsplan enthaltenen Regelung betreffend die höchstzulässige Gebäudehöhe für ein Bauvorhaben, dessen Baufluchtlinien (nach den vorliegenden Plänen) die im § 22 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1976 genannten Abstände zu den Grundstücksgrenzen teilweise gar nicht einhalten, kann ein solcher Zweck nicht abgesprochen werden.]

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050038.X05

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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