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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0041Rechtssatz
Die Bestimmung des § 134a Bauordnung für Wien schränkt die Durchsetzbarkeit der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" ein. Daher ist trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a Bauordnung für Wien subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann. § 118 Abs. 9 Z.4 NÖ Bauordnung 1976 sieht eine solche Einschränkung nicht vor, vielmehr geht diese Bestimmung davon aus, dass der Parteistellung genießende Anrainer (Nachbar) Einwendungen betreffend die Bebauungsweise, Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien des Bauvorhabens geltend machen kann, wenn diese Vorschriften auch der Erzielung einer ausreichenden Belichtung dienen. [Der im Beschwerdefall anzuwendenden Bebauungsplan enthaltenen Regelung betreffend die höchstzulässige Gebäudehöhe für ein Bauvorhaben, dessen Baufluchtlinien (nach den vorliegenden Plänen) die im § 22 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1976 genannten Abstände zu den Grundstücksgrenzen teilweise gar nicht einhalten, kann ein solcher Zweck nicht abgesprochen werden.]
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050038.X05Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009