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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AllgGAG 1930 §5;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. November 1979, Zl. 1313/79, VwSlg 9980 A/1979, ergangen zum niederösterreichischen Kanalgesetz, mit ausführlichen Hinweisen (auch auf den allgemeinen Sprachgebrauch) dargelegt, dass der Begriff "Liegenschaft" sowohl mit dem Begriff "Grundbuchskörper" als auch mit dem Begriff "Grundstück" gleichgesetzt wird. In § 134 Abs. 3 vierter Satz BauO für Wien kann "Liegenschaft" aber schon deshalb nicht als "Grundbuchskörper" angesehen werden, weil ein Grundbuchskörper zwar gemäß § 5 AllgGAG auch aus mehreren Grundstücken bestehen kann, die demselben Eigentümer gehören und dieselben Belastungen aufweisen; dass diese Grundstücke räumlich zusammenhängen, wird aber nicht gefordert. Ein solcher Sachverhalt (dislozierte Grundstücke) kann aber von § 134 BauO für Wien keinesfalls erfasst sein.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050097.X01Im RIS seit
02.11.2005Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011