TE Vfgh Erkenntnis 1982/3/4 B21/82

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Veröffentlicht am 04.03.1982
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Wr BauO 1930 §9 Abs7

Leitsatz

Wr. Bauordnung; Anfechtbarkeit des Bekanntgabebescheides mittels Berufung gegen eine Entscheidung über ein Ansuchen um Abteilungs- oder Baubewilligung gemäß §9 Abs7; Nichterschöpfung des Instanzenzuges

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Die Beschwerdeführerin M. P. beantragte beim Magistrat der Stadt Wien die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für die Grundstücke 538/1, 543/1, 543/6 der EZ 1408 der KG Mauer.

1.2. Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 37, Baupolizei) erließ in der Folge antragsgemäß einen mit 10. November 1981 datierten, auf §9 Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) gestützten Bescheid mit der Z MA 37-5436/81, in dem an Hand eines einen Bescheidbestandteil bildenden Planes die Baulinie bezeichnet wurde. Dieser Bescheid enthält ua. die Wendung: "Es ist gemäß §9 Abs3 und §16 Abs1 BO zum Zweck der Bauplatzschaffung zum Baugrund das Grundstück 542/2 (im Plan rot angelegt) im Ausmaß von rund 470 Quadratmeter in EZ 1604 einzubeziehen."

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde der M. P. an den VfGH, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) behauptet, hilfsweise aber die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

2.1.1. Gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG und §82 Abs1 VerfGG 1953 kann eine Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges erhoben werden.

2.1.2. Der angefochtene Bescheid ist gemäß §9 Abs7 BO in geltender Fassung gesondert nicht anfechtbar. Eine Berufung kann nur mit der Berufung gegen einen Bescheid verbunden werden, der sich auf die Bekanntgabe oder Verweigerung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen stützt.

2.1.3. Wie der VfGH schon in seinen Erkenntnissen VfSlg. 4145, 4146/1962 zur vergleichbaren Bestimmung des §10 Abs7 BO in damals geltender Fassung entschied, ist der Instanzenzug nicht erschöpft, solange die Möglichkeit gegeben ist, den Bekanntgabebescheid im Wege einer Berufung gegen eine Entscheidung über ein Ansuchen um Abteilungs- oder Baubewilligung zu bekämpfen. Dies muß auch für §9 Abs7 BO in geltender Fassung zutreffen, weil es der Beschwerdeführerin - gleichermaßen - freisteht, den Bekanntgabebescheid mit Berufung anzufechten, wenngleich erst gemeinsam mit einem solchen Rechtsmittel gegen einen Bescheid, der sich auf die in Rede stehende Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen gründet.

2.2. Daraus folgt, daß die Beschwerde wegen des Prozeßhindernisses der Nichtausschöpfung des administrativen Instanzenzuges zurückzuweisen war, ohne daß auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Sache selbst eingegangen werden konnte.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B21.1982

Dokumentnummer

JFT_10179696_82B00021_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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