RS Vwgh 2005/9/20 2003/05/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litd;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §9 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Da der Nachbar nur die Verletzung seiner Rechte nach § 134a Abs. 1 BauO für Wien geltend machen kann, verletzt die Überschreitung der Baufluchtlinien, die nicht seinem Schutze dienen, nicht seine Rechte (vgl. hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0026). Insbesondere liegt die Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie nur im Interesse des gegenüberliegenden Nachbarn (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 91/05/0027). Selbst wenn sich die vordere Baufluchtlinie dort befände, wie sie in der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen eingezeichnet wurde, könnte die dann gegebene Überschreitung den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050063.X02

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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