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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da der Nachbar nur die Verletzung seiner Rechte nach § 134a Abs. 1 BauO für Wien geltend machen kann, verletzt die Überschreitung der Baufluchtlinien, die nicht seinem Schutze dienen, nicht seine Rechte (vgl. hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0026). Insbesondere liegt die Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie nur im Interesse des gegenüberliegenden Nachbarn (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 91/05/0027). Selbst wenn sich die vordere Baufluchtlinie dort befände, wie sie in der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen eingezeichnet wurde, könnte die dann gegebene Überschreitung den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050063.X02Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018