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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob § 48 NÖ BauO 1996 im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes "zweiseitig" zu lesen ist, ist nicht entscheidungswesentlich, wenn jene Grundstücke, hinsichtlich derer die Nachbareigenschaft nach § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BauO 1996 zu bejahen ist, unbebaut sind. Auch eine "zweiseitige Lesart" des § 48 NÖ BauO 1996 würde kein Mitspracherecht des Eigentümers unbebauter Grundstücke bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0049).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050046.X01Im RIS seit
19.10.2005