RS Vwgh 2005/9/20 2003/05/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob § 48 NÖ BauO 1996 im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes "zweiseitig" zu lesen ist, ist nicht entscheidungswesentlich, wenn jene Grundstücke, hinsichtlich derer die Nachbareigenschaft nach § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BauO 1996 zu bejahen ist, unbebaut sind. Auch eine "zweiseitige Lesart" des § 48 NÖ BauO 1996 würde kein Mitspracherecht des Eigentümers unbebauter Grundstücke bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0049).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050046.X01

Im RIS seit

19.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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