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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zur Frage, ob eine bauliche Anlage das Stadtbild iSd § 85 BauO für Wien stört oder beeinträchtigt, hat die Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Der Sachverständige hat in seine Beurteilung jenes Gebiet einzubeziehen, das für das maßgebliche Erscheinungsbild des Ortes bzw. Ortsteiles von Bedeutung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zl. 2005/05/0119). Vom Amtssachverständigen ist daher nachvollziehbar zu begründen, warum die Werbeanlage bei der gegebenen Widmung das örtliche Stadtbild iSd § 85 BauO für Wien stört bzw. beeinträchtigt. Gesichtspunkte des Erholungswertes, der Erholungsnutzung und des Erholungsbedürfnisses der Bevölkerung sind dafür schon deshalb nicht ausreichend, weil sie mit dem äußeren Erscheinungsbild eines Ortes nicht unmittelbar etwas zu tun haben.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Beweiswürdigung der BehördeBesondere RechtsgebieteAnforderung an ein GutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050121.X03Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011