RS Vwgh 2005/9/20 2004/05/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Wr §85 Abs4;
BauO Wr §85 Abs5;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Zur Frage, ob eine bauliche Anlage das Stadtbild iSd § 85 BauO für Wien stört oder beeinträchtigt, hat die Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Der Sachverständige hat in seine Beurteilung jenes Gebiet einzubeziehen, das für das maßgebliche Erscheinungsbild des Ortes bzw. Ortsteiles von Bedeutung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zl. 2005/05/0119). Vom Amtssachverständigen ist daher nachvollziehbar zu begründen, warum die Werbeanlage bei der gegebenen Widmung das örtliche Stadtbild iSd § 85 BauO für Wien stört bzw. beeinträchtigt. Gesichtspunkte des Erholungswertes, der Erholungsnutzung und des Erholungsbedürfnisses der Bevölkerung sind dafür schon deshalb nicht ausreichend, weil sie mit dem äußeren Erscheinungsbild eines Ortes nicht unmittelbar etwas zu tun haben.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Beweiswürdigung der BehördeBesondere RechtsgebieteAnforderung an ein GutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050121.X03

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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