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44 ZivildienstNorm
ZivildienstG §2 Abs1Leitsatz
Zivildienstgesetz; Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks ZivildienstleistungSpruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit einer Eingabe an das Militärkommando Stmk. vom 27. 1. 1977 unter Bezugnahme auf §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes ZDG, BGBl. 187/1974, seine Befreiung von der Wehrpflicht und brachte folgendes vor: Er lehne Gewaltanwendung jeglicher Art prinzipiell ab, da er die Auffassung vertrete, daß Gewalt immer Gegengewalt erzeuge. Es sei ein elementares Gesetz, daß es in einem Krieg keinen Sieger gebe, sondern nur Verzweiflung, Haß und Unglück entstünden. Einerseits wolle man das Leben erhalten und lebenswerter machen und nicht nur Lebendiges, sondern sogar leblose Gegenstände wie zB Kulturdenkmäler, Altstädte usw. schützen und andererseits schule man Menschen, um andere Menschen zu töten oder mühevoll erbautes und wertvolles Gut zu vernichten. Wenn dies auch bei Affekthandlungen vorkommen könne, so sei eine Erziehung und Schulung zum planmäßigen Töten umsomehr abzulehnen. Da er versuche, sein Leben nach dem Grundsatz der Nächstenliebe aufzubauen, sei es mit seinem Gewissen unvereinbar, sich im Umgang mit Waffen zu üben, um später damit unter Umständen Menschen töten zu müssen oder sich dabei als Helfer zu betätigen.
2. Das Militärkommando Stmk. übermittelte den Antrag des Beschwerdeführers der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDK) mit dem Beifügen, daß der Wehrpflichtige noch keinen Grundwehrdienst geleistet habe; es schloß eine Ausfertigung seines an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheides vom 30. 3. 1973 bei, demzufolge auf seinen Antrag vom 4. 3. 1973 der Antritt des Grundwehrdienstes bis 15. 8. 1978 aufgeschoben wurde.
Die ZDK führte sodann Erhebungen über die Person des Beschwerdeführers durch. Sie ergaben seine Unbescholtenheit; Nachteiliges kam nicht hervor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat 2 der ZDK am 14. 4. 1977 bezog sich der Beschwerdeführer auf seinen schriftlichen Antrag und brachte weiters im wesentlichen vor: Die von ihm im Antrag beschriebene Einstellung besitze er schon seit ungefähr zehn Jahren. Sie sei darauf zurückzuführen, daß er sich intensiv mit der Materie befaßt habe und dabei zu den im Antrag niedergelegten Erkenntnissen gekommen sei. Er beschäftige sich schon seit einiger Zeit mit dem Verhaltenstraining und versuche auch sonst iS der von ihm vertretenen Ansichten zu leben. Mitbestimmend für die Antragstellung sei bis zu einem gewissen Grad auch seine religiöse Einstellung; in einer Jugendorganisation oder ähnlichen Vereinigung sei er jedoch nicht tätig. Er sei am 2. 3. 1973 gemustert worden. Damals habe er keinen Antrag auf Befreiung vom Dienst mit der Waffe gestellt, weil sich für ihn die Notwendigkeit dazu nicht ergeben habe. Er habe doch ohnedies Gelegenheit gehabt, wegen seines (Hochschul-)Studiums Aufschub zu erhalten. Er sei vor einiger Zeit zum Militärkommando gegangen und habe sich dort das Antragsformular besorgt. Da er beim Militärkommando den Eindruck gewonnen habe, daß die Sache ohnedies nicht sehr dringend sei, habe er zunächst mit der Antragstellung zugewartet und nunmehr, als er das Antragsformular gelegentlich gefunden habe, auch ohne besonderen Anlaß, um die Sache hinter sich zu bringen, den vorliegenden Antrag gestellt. Er befinde sich derzeit im Dissertationsstadium und habe noch Aufschub bis 1978. Eine Einberufung zum Bundesheer sei zumindest derzeit nicht zu erwarten.
Mit Bescheid vom selben Tag wies die ZDK, Senat 2, den Antrag des Beschwerdeführers unter Berufung auf §2 Abs1 iVm §6 Abs1 ZDG ab. Sie begründete ihre Entscheidung nach Wiedergabe des Antragsvorbringens sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers in der mündlichen Senatsverhandlung unter Bezugnahme auf den Wortlaut des §2 Abs1 ZDG folgendermaßen: Das Vorliegen schwerwiegender Gewissensgründe bei Anwendung von Waffengewalt habe durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht werden können. Die behauptete Einstellung innerhalb der letzten zehn Jahre und die Befassung mit der Materie hätten ihn nicht bewogen, sich zum Zeitpunkt seiner Musterung (1973) oder unmittelbar danach zum Gedanken der Wehrdienstverweigerung zu bekennen; auch nach dem Inkrafttreten des Zivildienstgesetzes habe er nichts in diese Richtung unternommen. Auch sein sonstiges Verhalten (Abseitsstehen von Jugendorganisationen und karitativen Vereinigungen) deute nicht gerade auf eine Einstellung in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinne hin. Es sei daher der Antrag mangels Glaubhaftmachung schwerwiegender Gewissensgründe abzuweisen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid der ZDK richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung des durch Art14 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes sowie des Gleichheitsrechtes behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.
4. Die ZDK erstattete unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:
1. Dem VfGH erscheint vorweg eine Prüfung des bekämpften Bescheides unter dem Gesichtspunkt geboten, ob durch ihn das kraft §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt wurde. Wie der VfGH im Hinblick auf die durch ArtII Z2 der Zivildienstgesetz-Nov. 1980, BGBl. 496, mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1980 (ArtIV Abs1 Z5 dieser Nov.) herbeigeführte neue Fassung dieser Verfassungsbestimmung in vergleichbaren Fällen schon ausgesprochen hat (VfSlg. 9171/1981 und 9243/1981), ist ein vor dem Inkrafttreten der zitierten Novellenvorschrift ergangener Bescheid anhand der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung des §2 Abs1 ZDG zu beurteilen; diese Fassung liefert auch den Maßstab für die vorzunehmende Prüfung, ob das durch die bezogene Verfassungsbestimmung gewährleistete Recht verletzt wurde.
2. Eine Verletzung des durch §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH vor, wenn die Behörde die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat, und weiters - im Hinblick darauf, daß die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) in den Schutzumfang des Rechtes einbezogen ist dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen sind oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hat, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
Die belangte Behörde legte in der Bescheidbegründung dar, daß der Beschwerdeführer das Vorliegen schwerwiegender Gewissensgründe bei Anwendung von Waffengewalt durch seine Ausführungen nicht glaubhaft gemacht habe; sie verneinte also die Geltendmachung eines im Falle der Glaubhaftigkeit zur Wehrpflichtbefreiung führenden Gewissensgrundes an sich nicht. Im Gegensatz dazu nimmt sie in der Gegenschrift nunmehr den Standpunkt ein, daß der Antrag des Beschwerdeführers dieses im §2 Abs1 ZDG aufgestellte Erfordernis vermissen lasse, weshalb sie über die Frage der Glaubhaftmachung überhaupt nicht mehr hätte absprechen müssen.
Der VfGH kann dieser Auffassung im Hinblick auf das schon erwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen Antrag nicht beipflichten.
Der Beschwerdeführer führte nämlich aus, da er versuche, sein Leben nach dem Grundsatz der Nächstenliebe aufzubauen, sei es mit seinem Gewissen unvereinbar, sich im Umgang mit Waffen zu üben, um später damit unter Umständen Menschen töten zu müssen oder sich dabei als Helfer zu betätigen. Dieses Vorbringen beinhaltet die vorbehaltlose Ablehnung, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, eine Einstellung, die unter Bedachtnahme auf die dargelegte Motivation durchaus als Ursache schwerer Gewissensnot im Falle der Wehrdienstleistung in Betracht kommt.
3. Wie der VfGH schon mehrmals ausgesprochen hat (s. VfSlg. 9243/1981 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ist ein wesentlicher Verstoß gegen §2 Abs1 ZDG im verfahrensrechtlichen Bereich insbesondere dann gegeben, wenn der Behörde ein wesentlicher Fehler im Bereich der Beweiswürdigung - einschließlich der Würdigung der Parteiaussage des Antragstellers als Bescheinigungsmittel - unterläuft oder wenn das Ermittlungsverfahren infolge des Außerachtlassens bedeutsamer Bescheinigungsmittel - einschließlich der Parteiaussage des Antragstellers - völlig unzulänglich geblieben ist. Das erstere ist der belangten ZDK - wie die folgenden Ausführungen nachweisen - hier tatsächlich anzulasten.
Im eben bezogenen Erk. hat der VfGH die Meinung vertreten, daß es bei der Würdigung des Parteivorbringens sowie der Parteiaussage nicht entscheidend sein könne, wann der Antragsteller von dem ihm zustehenden Recht, einen Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht einzubringen, Gebrauch macht; es komme auf die Glaubhaftmachung der Gewissensgründe und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Aus diesem Erk. folgt nicht, daß der Zeitpunkt der Antragstellung unter allen Umständen ohne jegliche Bedeutung wäre, aber für den vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, daß es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn er nach seiner Stellung im Jahr 1973 nicht sogleich einen Antrag auf Anerkennung als Waffendienstverweigerer oder - nach dem Inkrafttreten des ZDG am 1. 1. 1975 - einen Antrag auf Wehrpflichtbefreiung einbrachte. Es ist bei der hier gegebenen Sachlage einsichtig, daß der Beschwerdeführer keine Veranlassung zu einer alsbaldigen Antragstellung fand, denn der Antritt des Grundwehrdienstes war - wie schon erwähnt - bis 15. 8. 1978 aufgeschoben worden.
Wenn die ZDK die Glaubwürdigkeit des Antragsvorbringens weiters mit dem Hinweis auf das "Abseitsstehen von Jugendorganisationen und karitativen Vereinigungen" verneinte, ist sie auf folgende Aussage des VfGH im Erk. VfSlg. 8865/1980 hinzuweisen, die der Gerichtshof im Erk. VfSlg. 9243/1981 bekräftigte und die auch in dieser Beschwerdesache sinngemäß bezüglich der von der ZDK vermißten Aktivität des Beschwerdeführers im Rahmen einer Jugendorganisation oder einer karitativen Vereinigung zutrifft: Es ist verfehlt, aus der Nichtzugehörigkeit eines Antragstellers zu einer Organisation mit pazifistischer Zielsetzung die Glaubwürdigkeit der Gewissensgründe zu verneinen; offenkundig ist nämlich, daß eine den materiellen Voraussetzungen des §2 Abs1 ZDG entsprechende Einstellung auch bei Personen vorliegen kann, die keine Neigung besitzen, ihre Auffassungen im Rahmen einer gleichgesinnten Personengemeinschaft zu bekunden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die ZDK ohne eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu jener vorbehaltlosen Überzeugung hätte kommen dürfen, die es erlaubt, vorgebrachte Gewissensgründe nicht bloß als nicht erwiesen, sondern sogar als nicht wahrscheinlich zu werten.
4. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzte, sodaß der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, auf das Beschwerdevorbringen im einzelnen einzugehen.
Schlagworte
ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B231.1977Dokumentnummer
JFT_10179695_77B00231_00