RS Vwgh 2005/9/20 2003/05/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §13 Abs1;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §20;
BauO Wr §63 Abs1 litf;
BauO Wr §66;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der zweite Satz des § 20 BauO für Wien macht deutlich, dass eine Baubewilligung auch ohne Durchführung der Abteilung im Grundbuch erwirkt werden kann. Für die in § 66 BauO für Wien genannten Vorhaben ist (grundsätzlich) Voraussetzung der Erteilung der Baubewilligung, dass zuvor die Abteilung nach § 13 Abs. 1 BauO für Wien bewilligt wurde. Im Falle des § 63 Abs. 1 lit. f BauO für Wien ist Voraussetzung, dass zuvor der Bauplatz oder das Baulos bewilligt wurde bzw. ein Bewilligungsverfahren anhängig ist. Aus alldem folgt, dass sich eine Baubewilligung auch auf grundbücherlich noch nicht geschaffene Grundstücke beziehen kann. Genau solche Baubewilligungen wurden hier erteilt; auf Grund dieser Baubewilligungen dürfen Bauwerke nur auf den dort genannten Grundstücken errichtet werden. Diese Grundstücke gehören aber zu einer Liegenschaft, die, weil unter einem die öffentliche Verkehrsfläche verbreitert wird, weiter als 20 m von der Nachbarliegenschaft entfernt ist. Für die Beurteilung der Nachbareigenschaft ist im gegebenen Zusammenhang nicht der aktuelle Grundbuchsstand maßgeblich (weitere Begründung hiezu im Erkenntnis). (Hier hingegen soll der geplante Bau iSd § 134 Abs. 3

3. Satz BauO für Wien auf einem weiter entfernten Grundstück errichtet werden, weshalb der Ausschluss der Parteistellung iSd § 134 Abs. 3 BauO für Wien gerechtfertigt ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird betont, dass es hier allein um die Sachvoraussetzung der die Grenze von 20 m nicht überschreitenden Entfernung geht; wenn es auf die Person ankommt (sei es des Nachbarn, sei es des (Mit-)Eigentümers, dessen Zustimmung gefordert wird, sind allein die aktuellen Eigentumsverhältnisse maßgeblich.)

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baubewilligung BauRallg6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050097.X02

Im RIS seit

02.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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