RS Vwgh 2005/9/20 2003/05/0060

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Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Sorgepflicht für ein Kind ist "durchschnittlich", sodass dieses Vorbringen allein kein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung zur Folge hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom. 28. Juni 2004, Zl. 2000/10/0054).

Schlagworte

Ermessen Ermessen VwRallg8 Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050060.X04

Im RIS seit

24.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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