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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Sorgepflicht für ein Kind ist "durchschnittlich", sodass dieses Vorbringen allein kein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung zur Folge hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom. 28. Juni 2004, Zl. 2000/10/0054).
Schlagworte
Ermessen Ermessen VwRallg8 Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050060.X04Im RIS seit
24.10.2005