RS Vwgh 2005/9/20 2004/05/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Eine Partei, die im Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt hat, hat jedenfalls Anspruch auf eine Entscheidung; daher ist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich auch der Berufungsgegner berechtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2002/05/0768).

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragBinnen 6 MonatenAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050231.X01

Im RIS seit

18.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten