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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Eine Partei, die im Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt hat, hat jedenfalls Anspruch auf eine Entscheidung; daher ist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich auch der Berufungsgegner berechtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2002/05/0768).
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragBinnen 6 MonatenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050231.X01Im RIS seit
18.10.2005Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010