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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß § 73 Wr BauO oder § 70 Wr BauO im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr gegenständlichen Bescheides gegeben waren. Da nämlich der Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH gemäß § 42 Abs. 3 VwGG Wirkung ex tunc zukommt (vgl. die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/06/0101, und vom 18. September 2003, Zl. 2001/06/0152), sind diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall durch die Vorerkenntnisse vom 18. Jänner 2005, Zl. 2003/05/0152 und Zl. 2004/05/0019, jedenfalls rückwirkend weggefallen. Zwar war Gegenstand dieser Vorerkenntnisse nicht die ursprüngliche Baubewilligung. Sollten aber iSd Vorerkenntnisse andere Pläne bei der Verhandlung vorgelegen sein als der Baubewilligung zugrunde gelegt wurden, wäre über die bewilligten Pläne noch keine - gemäß § 70 Abs. 1 Wr BauO vorgesehene - Verhandlung durchgeführt worden. Daraus folgt weiters, dass, solange diese Frage nicht geklärt ist, der Baubewilligungsbescheid nicht rechtskräftig iSd § 72 Wr BauO ist, weil die Nachbarn gegebenenfalls noch Einwendungen bei einer allfälligen mündlichen Verhandlung erheben können. Das wiederum bewirkt, dass keine Baupläne vorliegen, die iSd § 73 Wr BauO ausgeführt werden dürfen. Desgleichen steht nicht fest, dass ein Baukonsens vorliegt, auf dessen Grundlage bauliche Änderungen, Umbauten oder Zubauten bewilligt werden könnten.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtBesondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050281.X03Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011