TE Vfgh Erkenntnis 1982/3/5 B252/78

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Veröffentlicht am 05.03.1982
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Index

13 Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 9297/1981

Leitsatz

Entschädigungsgesetz CSSR; Verletzung des Gleichheitsrechtes nach Aufhebung des §29 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Döbling vom 22. Dezember 1958, Zl. 1 A 642/58, zufolge ist er zu einem Viertel Erbe nach seiner am 19. November 1958 verstorbenen Mutter M. C., die den Beschwerdeausführungen zufolge gleichfalls stets Österreicherin gewesen ist.

In der Beschwerde wird behauptet, M. C. habe mit Testament vom 18. Oktober 1939 von A. St. ein Legat in der Höhe von Kc 200.000,-

erhalten, welches grundbücherlich auf der Liegenschaft EZ 10.013, Katastralgemeinde Bratislava/CSSR, sichergestellt wurde; diese Liegenschaft sei enteignet worden; das Legat sei nie ausgezahlt worden. Außerdem habe die Mutter des Beschwerdeführers von ihrem Vater ein Legat von Kc 500.000,- erhalten. Die Erben, die dieses Legat zur Auszahlung hätten bringen sollen, seien vom tschechoslowakischen Staat ebenfalls enteignet worden, wobei der grundbücherlich sichergestellte Anspruch mit einem Restbetrag von Kc 420.000,- offen sei.

Am 29. Jänner 1976 stellte der Beschwerdeführer an die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. den Antrag auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz CSSR, BGBl. 452/1975 (im folgenden kurz: EG-CSSR).

Nachdem ihm diese Behörde mitgeteilt hatte, daß ihm eine Entschädigung nicht angeboten werden könne, machte er seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen geltend. Die Kommission hat mit Bescheid vom 27. Feber 1978 das Ansuchen um Gewährung einer Entschädigung abgelehnt und dies im wesentlichen damit begründet, daß der behauptete Vermögensverlust vor allem im Hinblick auf die §§10 und 29 EG-CSSR keiner der in diesem Gesetz vorgesehenen Gruppe zugeordnet werden könne, für die eine Entschädigung vorgesehen ist.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den VfGH, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der VfGH von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §29 EG-CSSR geprüft. Mit Erk. vom 10. Dezember 1981, G53/80, hat er diese Gesetzesbestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Gemäß Art140 Ab 7 B-VG ist ein vom VfGH aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Das im angefochtenen Bescheid angenommene Hindernis für die Gewährung einer Entschädigung besteht sohin nicht mehr.

Da der angefochtene Bescheid die Gewährung einer Entschädigung in Anwendung der gleichheitswidrigen Bestimmung des §29 EG-CSSR ablehnt, verletzt er den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (vgl. zB VfSlg. 8935/1980 und 9148/1981).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B252.1978

Dokumentnummer

JFT_10179695_78B00252_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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