RS Vwgh 2005/9/20 2002/05/0822

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §70;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Wurde durch die Erteilung der Baubewilligung für jenes Vorhaben, welches den Gegenstand des Beseitigungsauftrages bildete, dasselbe Ergebnis herbeigeführt, das die Beschwerdeführer mit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes anstrebten, wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. September 1989, Zl. 88/17/0231).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050822.X01

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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