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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §70;Rechtssatz
Wurde durch die Erteilung der Baubewilligung für jenes Vorhaben, welches den Gegenstand des Beseitigungsauftrages bildete, dasselbe Ergebnis herbeigeführt, das die Beschwerdeführer mit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes anstrebten, wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. September 1989, Zl. 88/17/0231).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050822.X01Im RIS seit
14.11.2005Zuletzt aktualisiert am
26.03.2009