RS Vwgh 2005/9/20 2003/05/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0041

Rechtssatz

Der Begriff "Anrainer" gemäß § 118 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1976 bezieht sich nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn(vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1993, Zl. 93/05/0044, und vom 18. März 2004, Zl. 2003/05/0086). Diese Nachbarschaft geht jedenfalls so weit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können. Auch die "räumliche Nähe" (§ 118 Abs. 9 NÖ Bauordnung 1976) erweist sich als flexibler Begriff, der nach der offenkundigen Zielsetzung des Gesetzes so weit reicht, wie jene schädliche Auswirkung, zu deren Abwehr eine konkrete Bestimmung in der NÖ Bauordnung 1976 enthalten ist. Anrainer (Nachbarn) im Sinne des § 118 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1976 sind somit die (Mit-)Eigentümer jener Grundstücke, die zu dem zur Verbauung vorgesehenen Grundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass der geplante Bau und/oder dessen konsensgemäße Benützung Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke ausüben können, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Handhabe bietet. Somit begründet bereits die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Rechtssphäre die Eigenschaft als Anrainer (Nachbar). Bedeutungslos für die Qualifikation eines Grundstückes als benachbart ist die Lage von Baulichkeiten auf diesem Grundstück, weil auch der Eigentümer eines unbebauten Grundstückes gegen das Vorhaben Einwendungen erheben kann, wenn durch dasselbe seine in der Bauordnung begründeten subjektiven öffentlichen Rechte verletzt werden können.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050038.X01

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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