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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0041Rechtssatz
Der Begriff "Anrainer" gemäß § 118 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1976 bezieht sich nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn(vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1993, Zl. 93/05/0044, und vom 18. März 2004, Zl. 2003/05/0086). Diese Nachbarschaft geht jedenfalls so weit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können. Auch die "räumliche Nähe" (§ 118 Abs. 9 NÖ Bauordnung 1976) erweist sich als flexibler Begriff, der nach der offenkundigen Zielsetzung des Gesetzes so weit reicht, wie jene schädliche Auswirkung, zu deren Abwehr eine konkrete Bestimmung in der NÖ Bauordnung 1976 enthalten ist. Anrainer (Nachbarn) im Sinne des § 118 Abs. 8 NÖ Bauordnung 1976 sind somit die (Mit-)Eigentümer jener Grundstücke, die zu dem zur Verbauung vorgesehenen Grundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass der geplante Bau und/oder dessen konsensgemäße Benützung Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke ausüben können, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Handhabe bietet. Somit begründet bereits die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Rechtssphäre die Eigenschaft als Anrainer (Nachbar). Bedeutungslos für die Qualifikation eines Grundstückes als benachbart ist die Lage von Baulichkeiten auf diesem Grundstück, weil auch der Eigentümer eines unbebauten Grundstückes gegen das Vorhaben Einwendungen erheben kann, wenn durch dasselbe seine in der Bauordnung begründeten subjektiven öffentlichen Rechte verletzt werden können.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050038.X01Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009