RS Vwgh 2005/9/20 2003/05/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
LStG NÖ 1999;

Rechtssatz

Der Nachbar hat im Baubewilligungsverfahren nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO kein Recht, dass öffentliche Verkehrsflächen nicht bebaut werden, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 316 f) oder dass öffentliche Verkehrsflächen überhaupt als solche erhalten bleiben.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050186.X02

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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