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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar hat im Baubewilligungsverfahren nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO kein Recht, dass öffentliche Verkehrsflächen nicht bebaut werden, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 316 f) oder dass öffentliche Verkehrsflächen überhaupt als solche erhalten bleiben.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050186.X02Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016