RS Vwgh 2005/9/20 2004/05/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VeranstaltungsG Tir 1982 §25 Abs1 Z4;
VeranstaltungsG Tir 1982 §25;
VeranstaltungsG Tir 1982 §31 Abs1 litc;
VStG §19;

Rechtssatz

Mit der Bestrafung eines Verstoßes gegen § 25 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 soll auch eine dadurch entstandene erhöhte Gefährdung im Vermögen von Spielern hintangehalten werden. Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 beabsichtigt nämlich auch, den Spieltrieb im Interesse des Einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zu lenken. Die Normierung verbotener Spiele hat als wesentliche Zielsetzung den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050230.X02

Im RIS seit

19.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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