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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0041Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/06/0154 E 17. April 1986 VwSlg 12114 A/1986 RS 1(hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Für die Stellung des Nachbarn (und damit die Parteistellung im Verfahren über die Baubewilligung) kommt es nicht nur auf die Entfernung vom Bauprojekt an, sondern vor allem auch darauf, welche Beeinträchtigungen subjektiv öffentlicher baurechtlicher Ansprüche des Nachbarn durch die Art des Bauvorhabens eintreten können; sie ist bei einem ca 50 m entfernten 3-stöckigen Geschäfts- , Büro- und Wohnhaus samt Tiefgarage zu verneinen (Hinweis E 15.9.1983, 83/06/0093).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050038.X03Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009