RS Vwgh 2005/9/20 2003/05/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2005
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0154 E 17. April 1986 VwSlg 12114 A/1986 RS 1(hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Stellung des Nachbarn (und damit die Parteistellung im Verfahren über die Baubewilligung) kommt es nicht nur auf die Entfernung vom Bauprojekt an, sondern vor allem auch darauf, welche Beeinträchtigungen subjektiv öffentlicher baurechtlicher Ansprüche des Nachbarn durch die Art des Bauvorhabens eintreten können; sie ist bei einem ca 50 m entfernten 3-stöckigen Geschäfts- , Büro- und Wohnhaus samt Tiefgarage zu verneinen (Hinweis E 15.9.1983, 83/06/0093).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050038.X03

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten