Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die der Genehmigung einer Betriebsanlage zu Grunde liegenden Projektbestandteile (darunter auch Pläne und Beschreibungen) sind im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. September 1996, Zl. 95/04/0189, und vom 17. April 1998, Zl. 97/04/0217), sowie auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, zweite Auflage 2003, Seite 1157 ff, insbesondere Anm. 1, 5 und 14).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090076.X02Im RIS seit
17.10.2005