RS Vwgh 2005/9/21 2001/13/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0163 E 21. September 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0238 E 23. Jänner 2002 RS 1

Stammrechtssatz

§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grund liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (Hinweis E 30.5.2001, 2000/13/0163; E 5.4.2001, 98/15/0046; E 23.11.2000, 95/15/0203; E 26.4.2000, 96/14/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130241.X13

Im RIS seit

21.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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