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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/09/0058 E 28. Oktober 2004 RS 2Stammrechtssatz
Arbeitskräfteüberlassung liegt auch vor, wenn Arbeitskräfte unter den in § 4 Abs. 2 AÜG genannten Bedingungen Arbeitsleistungen im Betrieb eines Werkbestellers in Erfüllung eines Werkvertrages erbringen und/oder es sich um bloß untergeordnete Arbeiten handelt, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen und der Erfüllung einer vom Unternehmer übernommenen, zu ihrem Betrieb gehörigen vertraglichen Verpflichtung dienten (Hinweis auf das E 21.6.2000, Zl. 99/09/0024, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur). Liegen derartige untergeordnete, im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf zu erbringende Arbeitsleistungen vor, ist es unerheblich, mit welchen "Werkzeugen" diese Arbeiten erbracht wurden bzw. ob sich die "Kontrolle" des Ausländers in dem Vorliegen bloßer "Ausführungsanweisungen" des Vorarbeiters der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft erschöpfte oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090059.X01Im RIS seit
25.10.2005Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009