RS Vwgh 2005/9/21 2003/12/0200

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §111;
BDG 1979 §56 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0201 E 21. September 2005

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Betriebsprüfers für eine OEG als Arbeitsgesellschafter ohne Bareinlage in der OEG, was jedenfalls nicht als bloße Innehabung gesellschaftsrechtlicher Vermögenswerte angesehen werden kann (die keine Nebenbeschäftigung wäre - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/12/0095) ist dann eine unzulässige Nebenbeschäftigung, wenn die Möglichkeit auf der Hand liegt, dass der Betriebsprüfer gegen Unternehmer, für die er im Rahmen der genannten OEG die Buchhaltung zu führen beabsichtigte und von denen auch der Erfolg dieses Unternehmens abhängig wäre, dienstlich als Betriebsprüfer einschreiten und dabei u.a. die Richtigkeit der eigenen Arbeitsleistungen nachprüfen müsste. Die Führung der Buchhaltung durch einen hauptberuflich als Betriebsprüfer eingesetzten Beamten ist somit geeignet, die Vermutung der Befangenheit dieses Beamten hervorzurufen. Es kann nämlich bei einer solchen Nebenbeschäftigung zwangsläufig zu einer Überschneidung mit den Dienstpflichten als Betriebsprüfer kommen, die geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Amtsführung zu begründen und damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu schädigen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120200.X09

Im RIS seit

07.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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