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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/01/0201 E 17. Juni 1992 VwSlg 13663 A/1992 RS 4Stammrechtssatz
Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, dürfen die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG nicht überspannt werden. Insbesonders erfordert es eine gesetzmäßige Bescheidbegründung weder daß der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffenen Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt, noch, daß er auf eine solche Art individualisiert werde, daß der geheimzuhaltende Sachverhalt aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftwerber zugänglichen Schlußfolgerungen ermittelt werden kann.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120151.X08Im RIS seit
02.11.2005Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009