RS Vwgh 2005/9/21 2004/12/0151

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art20 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/01/0201 E 17. Juni 1992 VwSlg 13663 A/1992 RS 4

Stammrechtssatz

Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, dürfen die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG nicht überspannt werden. Insbesonders erfordert es eine gesetzmäßige Bescheidbegründung weder daß der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffenen Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt, noch, daß er auf eine solche Art individualisiert werde, daß der geheimzuhaltende Sachverhalt aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftwerber zugänglichen Schlußfolgerungen ermittelt werden kann.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120151.X08

Im RIS seit

02.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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