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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/12/0058Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/06/0087 E 17. Mai 1991 RS 3 Hier: Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall erfüllt, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der BPD vom 31. Juli 2003 bereits eine Berufung gegen die zutreffend als Bescheid gewertete Erlediung der BPD vom 10. Juli 2003 bei der belangten Behörde anhängig war, die dieselbe Angelegenheit ("Untersagung" der Nebenbeschäftigung bei der C. KEG) betraf. Die belangte Behörde hätte daher auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid der BPD vom 31. Juli 2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufheben müssen und in der Folge (oder gleichzeitg) über die Berufung gegen die als Bescheid zu wertende Erledigung der BPD vom 10. Juli 2003 entscheiden müssen. Durch die stattdessen erfolgte Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der BPD vom 31. Juli 2003 ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.Stammrechtssatz
Das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit iSd § 233 ZPO ist dem AVG als solches fremd, wenn man von dem Sonderfall absieht, daß die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden darf; diese aus § 66 Abs 4 AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende - Rechtslage (Hinweis E 24.3.1988, 87/09/0166), kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120026.X09Im RIS seit
04.11.2005