Index
63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Gehaltsüberleitungsgesetz; Versetzung in den dauernden Ruhestand von Gesetzes wegen gemäß §67 Abs1 Gehaltsgesetz 1956; zu Unrecht empfangene Aktivbezüge nach Übertritt in den dauernden Ruhestand; keine Empfangnahme von Übergenüssen im guten Glauben; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung des §13aSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Dem Beschwerdeführer wurde im Jahre 1967 mit Beschluß des Gesamtkollegiums der damaligen Technischen Hochschule Wien die Lehrbefugnis für "Angewandte Strömungslehre und Flugmechanik" verliehen.
Der Bundespräsident ernannte mit Entschließung vom 16. Oktober 1973 den am 1. April 1912 geborenen Beschwerdeführer zum Außerordentlichen Hochschulprofessor gemäß §10a des Hochschulorganisationsgesetzes idF BG BGBl. 276/1972 (im folgenden: HOG) am Institut für Strömungslehre an der damaligen Technischen Hochschule Wien. Anläßlich seiner Ernennung erklärte der Beschwerdeführer gemäß den §§2 und 11 iVm §32 Abs1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340, seinen Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung durch den Bund für sich und seine Angehörigen; seine Ehefrau gab ihr Einverständnis mit diesem Verzicht schriftlich bekannt.
Unter dem Datum 19. September 1977 richtete der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung folgendes (am 11. Oktober 1977 zugestelltes) Schreiben an den Beschwerdeführer:"
Da Sie am 1. April 1977 das 65. Lebensjahr vollendet haben, treten Sie gemäß §67 Absatz 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der derzeit geltenden Fassung, mit 31. Dezember 1977 von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.
Auf Grund der gerichtlich beglaubigten Verzichtserklärungen vom 27. und 28. September 1973, die gemäß §32 Abs1 des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965, in der derzeit geltenden Fassung, angenommen wurden, erhalten weder Sie noch Ihre Gattin einen Ruhe- bzw. Versorgungsgenuß aus diesem Dienstverhältnis. Dieser Verzicht wurde szt. auch im Ernennungsdekret vom 22. Oktober 1973, Zl. 162.563-3/73, festgehalten."
Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertet und von ihm gemäß Art144 B-VG beim VfGH angefochten. Mit hg. Beschluß vom 14. Juni 1979 B477/77 (= VfSlg. 8560/1979) wurde diese Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückgewiesen, da es sich bei dem bekämpften Schreiben nicht um eine bloße Mitteilung handle.
Durch ein Versehen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung wurden die Aktivbezüge des Beschwerdeführers als Ao. Universitätsprofessor nicht mit dem 31. Dezember 1977, sondern erst mit dem 31. März 1978 eingestellt. Für die drei Monate wurden ihm insgesamt S 76.932,10 überwiesen.
b) Nachdem ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und gemäß §9 Abs1 litn des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. 133/1967 idF BG BGBl. 284/1971 der Dienststellenausschuß für Hochschullehrer an der Technischen Universität Wien befaßt worden war, erließ der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Bescheid vom 10. Juli 1980, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Sie werden aufgefordert, den durch die gesetzwidrige Fortzahlung der Aktivbezüge in der Zeit vom 1. Jänner 1978 bis 31. März 1978 entstandenen Übergenuß in Höhe von S 76.932,10 dem Bund gemäß §13a Abs1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 561/1979, innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen oder innerhalb dieser Frist ein Ansuchen auf Ratengewährung zu stellen."
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt - im übrigen von der belangten Behörde unbestritten - zum Sachverhalt vor, er habe auch nach dem 31. Dezember 1977 seine Lehrtätigkeit an der Technischen Universität Wien weiterhin ausgeübt. Es sei im Interesse der Studenten ausgeschlossen gewesen, die im Wintersemester 1977/78 begonnene Lehrtätigkeit mit Jahresende zu beenden. Er habe daher auch nach dem 31. Dezember 1977 an der Technischen Universität Wien mit Wissen und Willen der Universitätsverwaltung Dienstleistungen erbracht. Er habe deshalb angenommen, daß er auch nach diesem Zeitpunkt vom Bund hiefür besoldet werde und daher die nunmehr rückgeforderten Bezüge im guten Glauben empfangen.
Im übrigen hätte er auch nach dem 31. Dezember 1977 weiterhin Ansprüche auf Entlohnung gehabt. Da er auf Pensionsansprüche nach dem Pensionsgesetz verzichtet habe, sei "die Pensionsfrage entsprechend den Normen für Vertragsbedienstete dem ASVG zugeordnet" worden. Das Schreiben des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. September 1977 habe daher nicht bewirken können, daß er "in den dauernden Ruhestand versetzt" wurde, da dies einen Pensionsanspruch voraussetze. Der Beschwerdeführer führt sodann weiters wörtlich aus:
"Damit ergibt sich aber, daß die Vertragsauflösung mit der Erklärung des dauernden Ruhestandes wegen Alterserreichung lediglich dem Schein entsprechen kann. Tatsächlich bin ich als Pensionsberechtigter nach dem ASVG natürlich jederzeit berechtigt, ohne Rücksicht auf das GÜG meine Arbeit fortzusetzen. Denn erst wenn ich einen Antrag nach dem ASVG auf Pensionierung stelle kann die Sozialversicherungsanstalt der Angestellten einen Pensionsbescheid erlassen. ..."
Der Beschwerdeführer folgert weiters, daß er auch nach dem 31. Dezember 1977 wegen seiner weiterhin auf Grund der Lehrbefugnis ausgeübten Tätigkeit Ansprüche auf Bezüge habe. Der bestehende "Vertrag mit dem Bund" sei durch das Schreiben vom 19. September 1977 nicht gelöst worden.
Der Beschwerdeführer meint, daß die belangte Behörde willkürlich und denkunmöglich vorgegangen sei.
Da sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt habe, welche Ansprüche ihm nach ihrer Meinung für seine Tätigkeit als Dozent zugestanden seien, habe sie auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
2. Der angefochtene Bescheid wird im wesentlichen damit begründet, daß die Dienstpflichten des Beschwerdeführers als Ao. Universitätsprofessor mit seinem Übertritt in den dauernden Ruhestand mit 31. Dezember 1977 erloschen seien und er ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Aktivbezüge habe. Auf Grund seiner Verzichtserklärung habe er auch keine Ansprüche nach dem Pensionsgesetz.
Das Schreiben vom 19. September 1977 über seine Versetzung in den dauernden Ruhestand habe er am 11. Oktober 1977 übernommen. Selbst wenn der Beschwerdeführer subjektiv vielleicht im guten Glauben war, daß ihm für weiterhin geleistete Dienste Bezüge zustünden, habe er den Übergenuß nicht im guten Glauben iS des §13a des Gehaltsgesetzes 1956 empfangen, da bei der Beurteilung der Redlichkeit des Empfängers eines Übergenusses auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle abzustellen sei (Hinweis auf VwSlg. 6736 A/1965).
3. a) aa) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8428/1978) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde Willkür geübt hat.
Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 8776/1980) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
bb) Der angefochtene Bescheid ist vor allem auf §13a Abs1 des Gehaltsgesetzes 1956 gestützt. Diese Bestimmung lautet:
"Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen."
Beim VfGH sind weder gegen diese Gesetzesstelle noch gegen die anderen, bei Erlassung des bekämpften Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften verfassungsrechtliche Bedenken entstanden. Auch der Beschwerdeführer bringt solche Bedenken nicht vor.
cc) Das Gleichheitsrecht und das Eigentumsrecht könnten sohin nur bei einer willkürlichen oder denkunmöglichen Gesetzesanwendung verletzt worden sein. Davon kann aber keine Rede sein:
Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1973 zum Ao. Hochschulprofessor gemäß §10a HOG ernannt.
§10a HOG war durch die Nov. BGBl. 276/1972 in das Gesetz eingefügt worden. Gleichzeitig war das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. 22/1947 (GÜG), durch die Nov. BGBl. 277/1972 im §32 geändert worden. Nach dessen Abs1 gliederten sich die Hochschullehrer ua. in "außerordentliche Hochschulprofessoren an wissenschaftlichen Hochschulen (§10 des Hochschul-Organisationsgesetzes)" (Z3) und in "außerordentliche Hochschulprofessoren gemäß §10a des Hochschul-Organisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1972" (Z5).
Dem durch die Nov. BGBl. 277/1972 neu gefaßten §32 Abs4 GÜG zufolge finden auf die Ao. Hochschulprofessoren gemäß Abs1 Z5 die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. November 1955, BGBl. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden (im folgenden kurz: EmeritierungsG), keine Anwendung.
Nach der Übergangsbestimmung des §110 Abs3 des Universitätsorganisationsgesetzes, BGBl. 258/1975 (UOG), werden mit Inkrafttreten des UOG die bisher gemäß §10a HOG ernannten Ao. Universitäts- und Hochschulprofessoren Ao. Universitätsprofessoren iS des UOG.
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1977, BGBl. 329 (BDG 1977), hat für die hier relevante Frage keine Änderung der Rechtslage gebracht. (Auf §154 BDG 1979, BGBl. 333, ist hier nicht Bedacht zu nehmen, da diese Bestimmung zu dem für diesen Fall maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 1977 noch nicht gegolten hat.)
Die belangte Behörde geht davon aus, daß auf den Beschwerdeführer §67 Abs1 GÜG anzuwenden war, wonach der Beamte mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt (das war für den Beschwerdeführer mit Ablauf des Jahres 1977) von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand tritt.
Angesichts der dargestellten Rechtslage ist diese Ausgangsposition der Behörde weder denkunmöglich noch willkürlich. Durch die GÜG-Nov. 1972 wurde die Anwendbarkeit des EmeritierungsG auf nach §10a HOG ernannte Ao. Hochschulprofessoren ausgeschlossen. Daraus kann jedenfalls vertretbar geschlossen werden, daß somit auf diese Bundesbeamten die allgemeine Pensionierungsregel des §67 Abs1 GÜG Anwendung fand und daß daran das Inkrafttreten des UOG nichts geändert hat; §110 Abs3 UOG kann nämlich zumindest denkmöglich dahin verstanden werden, daß durch diese Bestimmung die nach §10a HOG ernannten Ao. Hochschulprofessoren lediglich organisationsrechtlich in Ao. Universitätsprofessoren iS des UOG übergeleitet wurden, daß aber ihre dienst- und pensionsrechtliche Behandlung unverändert gelassen wurde.
Die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer sei gemäß §67 Abs1 GÜG mit Ablauf des 31. Dezember 1977 von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand getreten, ist sohin durchaus vertretbar.
An diesem Ergebnis ändert nichts, daß der Beschwerdeführer auf die Pensionsanwartschaft verzichtet hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführer verpflichtet, die nach Ansicht der Behörde zu Unrecht empfangenen Aktivbezüge zu ersetzen. Über die Gebührlichkeit anderer Geldleistungen setzt sich der Bescheid nicht auseinander.
Aktivbezüge standen dem Beschwerdeführer nach seinem Übertritt in den dauernden Ruhestand nicht mehr zu. (Vgl. §1 des Gehaltsgesetzes 1956, aus dem sich ergibt, daß Bezüge nach diesem Gesetz nur Bundesbeamten des Dienststandes zustehen.)
Die Auszahlung von Aktivbezügen nach Ablauf des 31. Dezember 1977 erfolgte daher zu Unrecht. Ob dem Beschwerdeführer auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen (etwa auf Grund des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1974, BGBl. 463, über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen) für seine an der Technischen Universität Wien ausgeübte Tätigkeit ein Anspruch auf Entgelt zukam oder nicht, ist hier ebensowenig zu untersuchen wie die Fragen, ob er einen Pensionsanspruch hat (hatte) und ob er allenfalls berechtigt wäre, derartige Ansprüche im Kompensationsweg geltend zu machen. All dies ist nämlich nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß guter Glaube nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen werde, sondern auch dann nicht anzunehmen sei, wenn der Bedienstete - bei objektiver Beurteilung - an der Rechtmäßigkeit des von ihm empfangenen Betrages auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH 10. 12. 1970 Z 1112/70). Der gute Glaube fehle, wenn objektiv erkennbar sei, daß ein nicht geschuldeter Betrag irrtümlich ausgezahlt werde (VwGH 15. 3. 1978 Z 131/77). Es komme nicht auf die subjektive Gesetzeskenntnis des einzelnen, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums an (VwSlg. 6736 A/1965).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des VwGH ist es jedenfalls nicht willkürlich und nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde angenommen hat, der Beschwerdeführer habe den Übergenuß nicht im guten Glauben empfangen, da der Irrtum der auszahlenden Stelle objektiv erkennbar gewesen sei. Schon im Hinblick auf das oben unter I.1.a wiedergegebene Pensionierungsschreiben und darauf, daß der Beschwerdeführer auch nach seinem Übertritt in den Ruhestand weiterhin berechtigt war, an der Technischen Universität Wien zu lehren, ist die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte - bei objektiver Beurteilung - an der Rechtmäßigkeit der von ihm empfangenen Beträge Zweifel haben müssen, zumindest vertretbar.
Der Beschwerdeführer ist sohin weder im Gleichheitsrecht noch im Eigentumsrecht verletzt worden.
b) Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (vgl. zB VfSlg. 8828/1980).
Die zuständige Behörde (vgl. §2 Abs6 erster Satz DVG) hat eine Sachentscheidung getroffen. Ob diese Entscheidung richtig war, ist nicht unter dem Gesichtspunkt des erwähnten Grundrechtes zu beurteilen.
Gegenstand des administrativbehördlichen Verfahrens war die Rückzahlung eines Übergenusses, nicht aber - wie bereits erwähnt - die Gebührlichkeit anderer Bezüge.
Der Beschwerdeführer ist also auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
c) Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in einem Recht verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Dienstrecht, Hochschullehrer, ÜbergenußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B394.1980Dokumentnummer
JFT_10179689_80B00394_00