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24/01 StrafgesetzbuchNorm
HDG 1994 §50;Rechtssatz
Zufolge § 34 Abs. 1 Z 11 StGB (der nach § 6 Abs. 1 HDG 1994 zu berücksichtigen ist) ist es ein Milderungsgrund und kann es die Schwere der Pflichtverletzungen ganz wesentlich herabmindern (vgl. dazu etwa E 7.7.1999, Zl. 99/09/0042), wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090143.X04Im RIS seit
17.10.2005