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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Das von der Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Zerstörung betroffene Denkmal ist vor Erlassung des angefochtenen Bescheides und demnach auch vor Einbringung der vorliegenden Beschwerde schon zur Gänze zerstört worden und somit durch Abriss untergegangen. Davon ausgehend können die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aber schon deshalb nicht in dem in der Beschwerde behaupteten Recht "auf richtige Anwendung des § 5 DMSG" verletzt sein, weil ihnen diese Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Recht darauf einräumt, nach dem Untergang des Denkmals eine gesonderte Entscheidung darüber zu erlangen, ob für die Zerstörung des Denkmals eine Bewilligung erteilt hätte werden können.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090210.X01Im RIS seit
22.12.2005