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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31991L0439 Führerschein-RL Art7 Abs5;Rechtssatz
Die Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, ABl 1991 Nr. L 237) und insbesondere deren Artikel 7 Abs. 5 bezieht sich auf die zivile Lenkberechtigung, weshalb sie daher das Lenken von Heeresfahrzeugen nicht betrifft. Da die Heereslenkberechtigung kein EU-Führerschein ist, muss sie der genannten Richtlinie nicht entsprechen. Die Heereslenkberechtigung hat der Richtlinie dann in allen Belangen zu entsprechen, wenn diese Lenkberechtigung bis zum Ablauf eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der Heeresverwaltung in einen EU-Führerschein (also eine zivile Lenkerberechtigung) umgeschrieben wird; diese Umschreibung gilt dann als Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein und die zweite Ausbildungsphase (vgl. § 22 Abs. 7 Führerscheingesetz). Der behauptete Verstoß des § 22 Führerscheingesetz "gegen diese zwingende Vorschrift" liegt daher nicht vor.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090162.X04Im RIS seit
20.10.2005