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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0163 E 21. September 2005Rechtssatz
Der Umstand, dass der Steuerpflichtige die als Werbungskosten geltend gemachten Auslagen nicht selbst getragen hat, hindert nicht eine Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten, wenn das, was ihm vom Arbeitgeber ersetzt worden war, der Lohnversteuerung unterzogen worden ist, weil der Grundgedanke, nur solche Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen, die dem Steuerpflichtigen auch real erwachsen sind und ihn wirtschaftlich belastet haben (siehe hiezu die in den hg. Erkenntnissen vom 29. September 2004, 2000/13/0156, vom 9. Juli 1997, 96/13/0172, vom 28. Jänner 1997, 95/14/0156, vom 15. November 1994, 90/14/0216, und vom 24. Februar 1993, 91/13/0252, angestellten Erwägungen), dem Werbungskostenabzug diesfalls nicht entgegensteht (Hinweis E 20. Dezember 2000, 97/13/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130241.X05Im RIS seit
21.10.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013