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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §125a Abs2;Rechtssatz
Von einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte die Disziplinaroberkommission Abstand nehmen, weil der Tatsachenkomplex, der Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung des Beamten gewesen und von ihm in der Schuldfrage nicht mit Berufung bekämpft worden ist, die Grundlage für die Strafbemessung bildete (vgl. § 125a Abs. 2 BDG 1979 und das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0233).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090135.X01Im RIS seit
20.10.2005