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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §19 Abs4;Rechtssatz
Die von der Behörde hier ins Treffen geführten Umstände (Spannungen an der Schule, insbesondere solche zwischen dem zu versetzenden Landeslehrer und dem Schulleiter) wären aber nur dann geeignet, das für eine Versetzung jedenfalls erforderliche dienstliche Interesse zu begründen, wenn die Konflikte und Spannungen vom Landeslehrer, der versetzt werden soll, zumindestens mitverursacht wurden; läge das Verschulden daran hingegen klar auf der anderen Seite, darf eine Versetzung des (weitgehend) Schuldlosen nicht erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0169).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120203.X02Im RIS seit
02.11.2005Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018