RS Vwgh 2005/9/21 2004/12/0203

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die von der Behörde hier ins Treffen geführten Umstände (Spannungen an der Schule, insbesondere solche zwischen dem zu versetzenden Landeslehrer und dem Schulleiter) wären aber nur dann geeignet, das für eine Versetzung jedenfalls erforderliche dienstliche Interesse zu begründen, wenn die Konflikte und Spannungen vom Landeslehrer, der versetzt werden soll, zumindestens mitverursacht wurden; läge das Verschulden daran hingegen klar auf der anderen Seite, darf eine Versetzung des (weitgehend) Schuldlosen nicht erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0169).

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120203.X02

Im RIS seit

02.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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