RS Vwgh 2005/9/21 2001/13/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0163 E 21. September 2005

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Eine berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (Hinweis E 16. März 2005, 2000/14/0154; E 3. August 2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216; E 20. April 2004, 2003/13/0154; E 20. Dezember 2000, 97/13/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130241.X04

Im RIS seit

21.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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