RS Vwgh 2005/9/21 2005/16/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1;
GGG 1984 §12 Abs2;

Beachte

Besprechung in: SWK 33/2005, S 935 - S 940;

Rechtssatz

Dadurch, dass die Klagsausdehnung der Streitgenossen in einem gemeinsamen Schriftsatz erfolgte, ist in rechtlich unbedenklicher Weise das Tatbestandselement "gemeinschaftlich" erfüllt. Es ist nicht auf das Rechtsverhältnis der Kläger zueinander abzustellen (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, Anm. 4 zu § 12 GGG). Für dieses Ergebnis spricht die Anknüpfung der Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände, um dem Kostenbeamten eine möglichst einfache und damit zuverlässige Handhabung zu gewährleisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160138.X03

Im RIS seit

06.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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