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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §1;Beachte
Besprechung in: SWK 33/2005, S 935 - S 940;Rechtssatz
Dadurch, dass die Klagsausdehnung der Streitgenossen in einem gemeinsamen Schriftsatz erfolgte, ist in rechtlich unbedenklicher Weise das Tatbestandselement "gemeinschaftlich" erfüllt. Es ist nicht auf das Rechtsverhältnis der Kläger zueinander abzustellen (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, Anm. 4 zu § 12 GGG). Für dieses Ergebnis spricht die Anknüpfung der Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände, um dem Kostenbeamten eine möglichst einfache und damit zuverlässige Handhabung zu gewährleisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160138.X03Im RIS seit
06.10.2005