RS Vwgh 2005/9/21 2004/09/0076

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde festgestellt, dass die Erhaltung u.a. der Malztenne einer Brauerei gemäß den §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Mehrere Gebäude wurden direkt an die Malztenne angebaut. Auf die Behauptung des Eigentümers, im Falle der Entfernung dieser - nicht unter Schutz gestellten und daher vom Eigentümer ohne besondere Bewilligungen abzureißenden - Gebäude sei die Standsicherheit der Malztenne nicht mehr gegeben, hätte die belangte Behörde eingehen müssen, weil in dem Falle, in dem der statische und/oder physische Erhaltungszustand der Malztenne nach Entfernung der sie derzeit noch stützenden Nebengebäude ein solcher wäre, dass "eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach einer Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte", dieser Umstand gegen eine Unterschutzstellung spräche, weil das öffentliche Interesse iSd § 1 Abs. 10 DMSG nicht mehr hätte angenommen werden dürfen.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090076.X02

Im RIS seit

25.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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