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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurde festgestellt, dass die Erhaltung u.a. der Malztenne einer Brauerei gemäß den §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Mehrere Gebäude wurden direkt an die Malztenne angebaut. Auf die Behauptung des Eigentümers, im Falle der Entfernung dieser - nicht unter Schutz gestellten und daher vom Eigentümer ohne besondere Bewilligungen abzureißenden - Gebäude sei die Standsicherheit der Malztenne nicht mehr gegeben, hätte die belangte Behörde eingehen müssen, weil in dem Falle, in dem der statische und/oder physische Erhaltungszustand der Malztenne nach Entfernung der sie derzeit noch stützenden Nebengebäude ein solcher wäre, dass "eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach einer Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte", dieser Umstand gegen eine Unterschutzstellung spräche, weil das öffentliche Interesse iSd § 1 Abs. 10 DMSG nicht mehr hätte angenommen werden dürfen.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090076.X02Im RIS seit
25.10.2005