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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §43 Abs4 idF 2001/I/047;Rechtssatz
Nach § 43 Abs. 4 LDG 1984 hat der Landeslehrer erforderlichenfalls u. a. auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist. Daraus folgt, dass er keinen Anspruch hat, nur in Fächern eingesetzt zu werden, für die er eine Lehrbefähigung hat. Die Konkretisierung der Lehrverpflichtung (einschließlich der Fächer, in denen der Lehrer Unterricht zu erteilen hat) erfolgt durch Weisung des Schulleiters (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120203.X05Im RIS seit
02.11.2005Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018