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E1ENorm
11992E036 EGV Art36;Rechtssatz
Art. 30 des EG-Vertrages gestattet den Mitgliedstaaten, ua zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert von den Verboten der Art. 28 und 29 des EG-Vertrages abzuweichen. Ausfuhrverbote und Ausfuhrgenehmigungsverfahren zum Schutz des nationalen Kulturgutes sind auf Grund von Art. 30 des EG-Vertrages gerechtfertigt. Als Anhaltspunkt dafür, welche Waren in den Anwendungsbereich des nationalen Kulturgutes nach Art. 30 des EG-Vertrages fallen, kann (nicht allein, aber auch) die Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern angesehen werden (vgl. Lux in Lenz/Borchardt, EUV/EGV, 3. Auflage, Art. 30, Rn 1 und 15). (Hier: Die von einer Unterschutzstellung und Nichterteilung einer Ausfuhrbewilligung nach dem DMSG betroffene Zeichnung von Gustav Klimt ist als "nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert" im Sinne des Art. 30 des EG-Vertrages und des Art. 1 der Richtlinie 93/7/EWG einzustufen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090196.X03Im RIS seit
20.10.2005