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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0163 E 21. September 2005Rechtssatz
In seinem unter anderem die Tätigkeit einer Konzertpianistin betreffenden Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052, brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass die damals belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt habe, als sie im Üben und im Proben (der damaligen Beschwerdeführerin) lediglich Hilfsleistungen gesehen habe, während die Darbietung vor Publikum die "Basis" des Berufes der Beschwerdeführerin darstelle, die berufliche Tätigkeit einer Konzertpianistin allerdings ein musikalisches Niveau erfordere, welches durch regelmäßige Arbeit am Instrument zu erreichen und zu halten ist. Dergestalt erschöpft sich die Tätigkeit des "Übens und Probens" eines Künstlers nicht im Einstudieren eines bestimmten Stückes oder Programmes für ein konkretes Konzert, sondern erfordert ein regelmäßiges und dauerhaft ausgeübtes Spielen des Instrumentes, um die künstlerischen Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern. Solcherart ist der Mittelpunkt der Tätigkeit einer Konzertpianistin nach der Verkehrsauffassung an dem Ort anzunehmen, an dem sie die überwiegende Zeit an ihrem Instrument verbringt, im damaligen Beschwerdefall in dem in Rede stehenden Arbeitszimmer. Im Erkenntnis vom 16. Mai 2005, 2000/14/0150, wurde diese Sichtweise auf einen Orchestermusiker übertragen und unter Bezugnahme auf von der dort belangten Behörde ins Treffen geführte Vorjudikatur ausgeführt, dass die Vorbereitungs- und Korrekturtätigkeit eines Lehrers mit dem Üben der Fertigkeiten eines Musikers nicht vergleichbar sei. [Hier: Ein Berufsmusiker, der einem Orchester vom Rang der Wiener Philharmoniker angehört, kann die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu diesem Klangkörper und der daraus erfließenden Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften nur durch tägliche intensive und ausdauernde Arbeit an seinem Instrument erhalten. Dem Abgabepflichtigen (dem genannten Berufsmusiker und Mitglied der Wiener Philharmoniker) wurden vom Dienstgeber Übungsräume nicht beigestellt. Hiernach ließ sich die Eigenschaft des Arbeitszimmers des Abgabepflichtigen als Mittelpunkt seiner Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 lit. d EStG 1988 nicht erfolgreich bestreiten.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130241.X03Im RIS seit
21.10.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013