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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs4;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0169, ausführte, ist in Ansehung der Prüfung, ob die Spannungsverhältnisse bei Unterbleiben einer Versetzung in Zukunft fortbestehen, von einem rechtmäßigen Verhalten des Leiters auszugehen. Erforderlichenfalls stehen der Dienstbehörde zur Erzwingung eines solchen Verhaltens die Mittel des Disziplinarrechtes (gegebenenfalls bis hin zur Suspendierung), aber auch sonstige Aufsichtsmittel (insbesondere die Erteilung zweckmäßiger Weisungen an den Leiter) zur Verfügung. Freilich spricht der Umstand, dass zur Beseitigung allfälliger Konflikte an der Schule die Möglichkeit der Versetzung des Leiters nicht zur Verfügung steht, für die in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 24. April 2002 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, wonach die Versetzung des Landeslehrers nur dann nicht in Frage kommt, wenn das Verschulden an den Konflikten und Spannungen KLAR auf Seiten des Leiters liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120203.X03Im RIS seit
02.11.2005Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018