RS Vwgh 2005/9/21 2004/12/0195

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §80 Abs5 Z3;
BDG 1979 §80 Abs9;
DVG 1984 §2 Abs2 idF 2002/I/119;
DVG 1984 §2 Abs6;
DVV 1981 §2 Abs7 litb;

Rechtssatz

Dem § 80 Abs. 9 BDG 1979 ist eine ausdrückliche Befristung der Gestattung der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung nicht zu entnehmen. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, in einem Bescheid, aber in getrennten Absprüchen, einerseits eine solche Gestattung, andererseits auch schon die Entziehung der Naturalwohnung zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt auszusprechen, sofern schon im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes im Sinn des § 80 Abs. 9 erster oder zweiter Satz iVm § 80 Abs. 5 Z 3 BDG 1979 zu diesem zukünftigen Zeitpunkt als gegeben angenommen und durch konkrete Umstände, die darzulegen sind, hinreichend begründet werden kann. Der bloß allgemeine Hinweis auf einen dringenden künftigen Bedarf für einen Beamten des Dienststandes reicht hiefür nicht aus.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120195.X03

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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