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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Dem § 80 Abs. 9 BDG 1979 ist eine ausdrückliche Befristung der Gestattung der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung nicht zu entnehmen. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, in einem Bescheid, aber in getrennten Absprüchen, einerseits eine solche Gestattung, andererseits auch schon die Entziehung der Naturalwohnung zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt auszusprechen, sofern schon im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes im Sinn des § 80 Abs. 9 erster oder zweiter Satz iVm § 80 Abs. 5 Z 3 BDG 1979 zu diesem zukünftigen Zeitpunkt als gegeben angenommen und durch konkrete Umstände, die darzulegen sind, hinreichend begründet werden kann. Der bloß allgemeine Hinweis auf einen dringenden künftigen Bedarf für einen Beamten des Dienststandes reicht hiefür nicht aus.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120195.X03Im RIS seit
15.11.2005