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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0201 E 21. September 2005Rechtssatz
Die Kollision einer unzulässigen Nebenbeschäftigung mit aufrechten Dienstverpflichtungen wirkt auch während der Zeit der Suspendierung des Beamten (hier: Betriebsprüfer) weiter, sodass diese der Feststellung der Unzulässigkeit, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, nicht entgegensteht (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144, VwSlg. 15548 A/2001).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120200.X10Im RIS seit
07.11.2005