Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1998/I/079;Rechtssatz
Ausdrücklich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. November 2000, B 1340/00, VfSlg 16.026, ausgesprochen, dass die von der Verfassung geforderte steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den Regelfall durch die Transferleistungen der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages erfolgt. Der Verfassungsgerichtshof hat in der von ihm geprüften Bestimmung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 in der auch für die Streitjahre im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des BG BGBl. I Nr. 79/1998 angesichts der vorgesehenen (erhöhten) Transferleistungen keine Verfassungswidrigkeit gesehen. Dass für das Kind auf solche Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) grundsätzlich kein Anspruch bestanden hätte, behauptet die Abgabepflichtige im vorliegenden Fall nicht. Ob sie Transferleistungen tatsächlich in Anspruch genommen hat oder im Hinblick auf ihren (dem Vorbringen nach nicht in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehemann nicht, ist dabei nicht entscheidend. Der Verfassungsgerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis weiters ausgesprochen, dass die Berücksichtigung vom Regelfall abweichender atypischer Aufwendungen in den durch § 34 EStG 1988 gezogenen Grenzen als außergewöhnliche Belastung zusätzlich möglich ist. Er hat auch seine frühere Rechtsprechung wiederholt und erwähnt, dass die Regelung der Kinderbetreuung (ob beide Eltern berufstätig sind und für die Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder ob ein Teil, statt erwerbstätig zu sein, die Hauptlast der Kinderbetreuung übernimmt) grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung ist. Damit liegt auch kein Widerspruch zur hg. Rechtsprechung (Hinweis E 13. Dezember 1995, 93/13/0272, VwSlg 7055 F/1995) betreffend die Außergewöhnlichkeit der Belastung bei Berufstätigkeit beider Eheleute vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002130002.X01Im RIS seit
15.11.2005