RS Vwgh 2005/9/21 2004/12/0195

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §80 Abs9;
DVG 1984 §2 Abs2 idF 2002/I/119;
DVG 1984 §2 Abs6;
DVPV BMLV 2002 §1 lita;
DVV 1981 §2 Abs7 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Im Falle der an einen Beamten des Ruhestandes oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach einem verstorbenen Beamten erfolgten Gestattung der Benützung einer Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Vergütungsverfahren ist immer die (letzte) Aktivdienstbehörde dieses Beamten zuständig. Die Gestattung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 rührt (unter Zugrundelegung des typischen Regelfalles in allen Fallkonstellationen) im Sinne des § 2 Abs. 6 erster Satz DVG aus einer Tatsache her, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten ist. Der bloße Umstand, dass die Verfügung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 erst zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, zu dem sich der Beamte bereits im Ruhestand befunden hat, oder gegenüber einem Hinterbliebenen nach dem Tod des Beamten des Ruhestandes, dem die Benützung der Wohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestattet worden war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 93/12/0176, VwSlg. 14388 A/1996) erfolgte, begründet keine Anwendbarkeit des § 2 Abs. 6 zweiter Satz DVG, der zur Zuständigkeit der Pensionsdienstbehörden führen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0311, VwSlg. 15408 A/2000).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120195.X01

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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