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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §80 Abs9;Rechtssatz
Im Falle der an einen Beamten des Ruhestandes oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach einem verstorbenen Beamten erfolgten Gestattung der Benützung einer Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Vergütungsverfahren ist immer die (letzte) Aktivdienstbehörde dieses Beamten zuständig. Die Gestattung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 rührt (unter Zugrundelegung des typischen Regelfalles in allen Fallkonstellationen) im Sinne des § 2 Abs. 6 erster Satz DVG aus einer Tatsache her, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten ist. Der bloße Umstand, dass die Verfügung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 erst zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, zu dem sich der Beamte bereits im Ruhestand befunden hat, oder gegenüber einem Hinterbliebenen nach dem Tod des Beamten des Ruhestandes, dem die Benützung der Wohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestattet worden war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 93/12/0176, VwSlg. 14388 A/1996) erfolgte, begründet keine Anwendbarkeit des § 2 Abs. 6 zweiter Satz DVG, der zur Zuständigkeit der Pensionsdienstbehörden führen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0311, VwSlg. 15408 A/2000).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120195.X01Im RIS seit
15.11.2005