RS Vwgh 2005/9/21 2004/09/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/02/0181 E 14. September 2001 RS 5 Hier betreffend Beauftragung eines Steuerberaters.

Stammrechtssatz

Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie zB ein Rechtsanwalt, beauftragt worden, reicht allein für sich nicht hin, dass der Beschuldigte von der ihn im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei (Hinweis: E 15. 2.1999, 92/05/0074). Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt darf nicht völlig vertraut werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090101.X02

Im RIS seit

20.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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