RS Vwgh 2005/9/21 2005/16/0166

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0360 E 26. Juni 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Frage, ob eine vergleichsweise getroffene Bestandzinsvereinbarung "bis zur Räumung" auch eine Grundlage für eine Zahlungspflicht für den Fall verzögerter Räumung darstelle, im Wege der so genannten ergänzenden Vertragsauslegung (insbesondere unter Heranziehung des hypothetischen Parteiwillens, der Übung des redlichen Verkehrs, nach Treu und Glauben und der Verkehrsanschauung) in jenen Fällen, in denen im Vergleich dieser Fall nicht explizit geregelt wurde, dahingehend beantwortet, dass es auf die tatsächliche Räumung ankomme, sodass stets ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Dauer angenommen wurde (Hinweis E 28.6.2001, 2001/16/0345, sowie die bei Tschugguel-Pötscher, GGG7, E 36 ff, insbesondere E 50 zu § 18 GGG, zitierte hg. Judikatur).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160166.X04

Im RIS seit

21.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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